Wer wir sind, was wir tun, und was wir wollen.....

Der Förderverein Hilfen für Wohnungslose e.V wurde 1996 auf Initiative der Stadtverordnetenversammlung Bensheim gegründet. Zweck des Vereins ist die Förderung und der Ausbau der Hilfen für wohnungslose Menschen im Kreis Bergstraße. Der Förderverein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Die Vereinsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie organisieren:
- Beratung und Unterstützung
- Beschaffung materieller Hilfen
- ideelle Unterstützung
- Motivation von Sponsoren
- Bereitstellung finanzieller Hilfen
Mitglied des Vereins kann jede juristische Person werden, die zur Verwirklichung des Vereinszweckes beitragen will.
Neuer Vorstand ab 16.05.2024
Auf der Jahreshauptversammlung des Fördervereins „Hilfe für Wohnungslose e.V“ am 16.05.2024 wurde der neue Vorstand des Vereins gewählt. Ihm gehören nun an:
Vorsitzende: Elke Ditter
2. Vorsitzende: Isabell Ehrhardt
Schatzmeister: Rolf Müggenburg
Schriftführerin: Alexander Spielmann
Beisitzer:
- Ruth Ameis
- Josef Kraus
- Brigitte Schmidt
- Monika Toebe
- Beate Voltz.
Satzung
Satzung des „Förderverein Hilfen für Wohnungslose“
§ l Name und Sitz des Vereines
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Hilfen für Wohnungslose“
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 64625 Bensheim, Pater-Delp Str. 11
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereines ist die Förderung und der Ausbau der Hilfen für wohnungslose
Menschen im Kreis Bergstraße, wie sie u.a durch das Diakonische Werk in Hessen und Nassau,
Dekanatsstelle Bergstraße in Bensheim, betrieben werden. Verwirklicht wird er durch
a) Aufbringung finanzieller Mittel
b) Motivation von Sponsoren
c) Öffentlichkeitsarbeit –
d) ideelle Unterstützung i.S. einer Lobbyarbeit
e) Aufbringung materieller Hilfen für wohnungslose Menschen
f) Beratung und Unterstützung der Wohnungslosenhilfe
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke, z.T. unmittelbari.S. des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 (§§ 5 l ff. AO), z.T. mittelbar über die Weitergabe von Mitteln an Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, deren Vereinszweck ebenfalls als steuerbegünstigt i.S. d. AO anerkannt sind.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zweckeund verwendet seine Mittel ausschließlich satzungsgemäß. Die Mitglieder des Vereines erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person werden, die zur
Verwirklichung des Vereinszweckes beitragen will.
- Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren ausdrückliche Anerkennungdurch den Vorstand erworben. Über die Ablehnung einer Mitgliedschaft oder den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet durch den Tod oder durch den Ausschluß oder Austritt desMitgliedes aus dem Verein. Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn ein Mitglied trotz Aufforderung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Zusätzlich kann ein Mitgliedsbeitrag in der tätigen Verwirklichung des Vereinszweckes in mindestens einem der unter l a) bis e) genannten Bereiche erbracht werden.
§ 5 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Schatzmeister/in
e) bis zu fünf Beisitzer/innen
2. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre
aus ihrer Mitte gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Wahlperiode wählt der Restvorstand mit Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung einstimmig ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder mit Wirkung bis zum Ende der Wahlperiode des Vorstandes.
Eine Neuwahl einzelner Mitglieder des Vorstandes oder des gesamten Vorstandes muß auf schriftlichen Antrag von 1/2 aller Vereinsmitglieder innerhalb von 2 Monaten stattfinden.
3.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von §26 BGB vetreten von dem/der Vorsitzenden, dem /der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in, wozu jeweils zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln müssen.
Die Mitgliederversammlung kann ebenso wie der Gesamtvorstand thematisch und zeitlich begrenzte Einzelvollmachten erteilen.
- Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, und die Darstellung des Gesamtvereines in der Öffentlichkeit. Er koordiniert die Aktivitäten des Vereines und bereitet die Mitgliederversammlung vor und beruft sie ein.
- Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein und leitet die Sitzung des Vorstandes. Die Vorstandssitzung findet statt, so oft es die laufenden Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal im Jahr oder wenn es die Mehrheit der Vorstandsmitglieder beantragt. Bei der Mitgliederversammlung berichtet er über die Aktivitäten des Vereines.
Dem/Der Schriftführer/in obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, dem der Inhalt der Sitzung sinngemäß und Beschlüsse wörtlich zu entnehmen sein müssen. Dem Protokoll soll ebenfalls Anträge, Abstimmungsergebnisse und Namen der Teilnehmer der Sitzung 201 entnehmen sein. Das Protokoll ist von dem/der Sitzungsleiter/in mit zu unterzeichnen.
7. Der/Die Schatzmeister/in verwaltet das Vermögen des Vereines, fuhrt ordnungsgemäß Buch über Einnahmen und Ausgaben und protokolliert alle wirtschaftlichen Aktivitäten des Vereines. Einmal im Jahr hat er/sie der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
§ 7 Rechnungsprüfung
Jährlich werden in der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder zwei Rechnungsprüfer/innen gewählt, deren Wiederwahl zulässig ist.
Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die Revision der Vereinskasse, der Bücher und der Belege; die Rechnungsprüfer/innen haben einmal im Jahr der Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu „erstatten.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden, sofern es nicht bereits eine andere Stimme vertritt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen, bei Satzungsänderung 3/4 der anwesenden Mitglieder.
2. Zur Mitgliederversammlung lädt der/die Vorsitzende schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen mit Angabe der Tagesordnung mindestens einmal im Jahr ein.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft er/sie ein, wenn die Vereinsinteressen dies erfordern oder wenn 1/5 aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes beantragen.
3. Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben :
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer/innen
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl der Vorstandsmitglieder, sofern erforderlich
e) Erörterung von Vorschlägen zu Vereinsaktivitäten
f) Beschlußfassung zu Anträgen auf Vereinsaktivitäten
g) Beschlußfassung zu. Anträgen auf Änderung der Satzung
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der 2/3 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
2. Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des Vereinszweckes geht das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne dieser Vereinssatzung zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.